Neben der Entlassung eines Beamten auf Probe oder Widerruf und der Entfernung aus dem Dienst im Rahmen eines Disziplinarverfahrens stellt die Zurruhesetzung vor Erreichen der Altersgrenze gegen den Willen des Beamten wegen Dienstunfähigkeit den gravierensten Einschnitt im Beamtenleben dar.
Hintergrund ist eine lange oder schwere Erkrankung mit, die zum Verlust des Arbeitsplatzes führt und schwere finanzielle Folgen nach sich zieht, insbesondere wenn eine Familie zu ernähren oder ein Haus oder eine Eigentumswohnung abzuzahlen sind.
Die anwaltliche Tätigkeit ist dabei breit gefächert und umfasst die Überprüfung des Vorliegens von Dienstunfähigkeit, die Möglichkeiten anderweitiger Verwendung sowie alle Fragen des Versorgungsrechts (Berechnung der Versorgungsbezüge, Überprüfung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, Anrechnung von Renten und Verdiensten aus einer Nebentätigkeit, Überprüfung
des Versorgungsabschlags, Vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG, finanzielle Abgeltung von Urlaub, der wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden konnte).
Ich gehe dabei immer so vor, dass ich zunächst einmal Akteneinsicht in die Gesundheitsakte beantrage, um mir ein umfassendes Bild über den Sachstand zu machen. Häufig ist es so, dass man gerade in der Gesundheitsakte Ansatzpunkte für weitere Argumentationen entdeckt, die dem Dienstherrn nicht bekannt sind und die ein erfolgversprechendes weiteres Vorgehen gegen die Zwangspensionierung ermöglichen, sei es nur das Hinausschieben des Zeitpunktes der Zurruhestezung.
Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (vgl. Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 2 C 73.08). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat die Behörde, nicht der Amtsarzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 – BVerwG 2 A 6.06). Das setzt voraus, dass sie fachärztliche Äußerungen, die der Stellungnahme des Amtsarztes zugrunde liegen, zur Kenntnis nimmt und würdigt.
Gegebenenfalls ist eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich.
Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach ist dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung zu tragen. Die Suche nach einem anderen Amt muss diesem Grundsatz in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. In dem Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 2 C 73.08- sind insoweit zu beachtende Anforderungen
ausgeführt.
So muss sich die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgeaspekten eine räumliche Begrenzung ergeben. Außerdem muss die Suche nach einer anderweitigen Verwendung sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Die Suchpflicht darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggf. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diese Verfahren sowohl in rechtlicher als auch medizinischer Hinsicht schwierig sind und für den Dienstherrn viele Fehlermöglichkeiten in sich bergen. Nach meinen Erfahrungen besteht hier für den Beamten eine gute Erfolgschance.