Dienstliche Beurteilungen sind das hauptsächliche Instrument, mit dem der Dienstherr ein Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten trifft. Ihr maßgeblicher Zweck besteht darin, Grundlage für eine zwischen konkurrierenden Beamten zu treffende Auswahlentscheidung anhand der Kriterien der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG zu sein.
Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den beurteilenden Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung des zu beurteilenden Soldaten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der beurteilende Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verwaltungspraxis vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 – BverwG 1 WB 19.07 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 23), kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (stRspr, vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 – BverwG 1 WB 48.07 – BverwGE 134, 59 Rn. 30 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 14>).
Die in der Beurteilung getroffenen Bewertungen müssen sich auf Tatsachen stützen lassen. Dabei sind die einzelnen Tatsachen jedoch nicht nachzuweisen, wenn sie in ihrer Summe zu einem vom Beurteiler getroffenen und von ihm zu verantwortenden Werturteil führen. Allerdings sind auch solche Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, im Streitfalle näher zu erläutern und plausibel zu machen. Der Dienstherr muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Das kann auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (Vgl. Beschluss des OVG Münster vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 -, juris, Rn. 7= NRWE, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2013, 3 ZB 11.1269 -, juris, Rn. 5).
Der abschließende Beurteiler ist aber zur Plausibilisierung seiner Werturteile in einer Weise verpflichtet, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar macht (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.6.1980 – BverwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 – 5 ME 234/11 -, juris Rn. 23; vgl. auch VG München Urteil vom 1.12.2009, M 5 K 07.5030; VG Magdeburg Beschluss vom 08.04.2009, 5 B 358/08; OVG Münster, Urteil vom 24.01.2011, 1 A 1810(08, ZBR 2011, 311 ff.).
Dies ist auch einer der wichtigsten Ansatzpunkte für die erfolgreiche Anfechtung einer Beurteilung.