Beamte auf Widerruf und auf Probe können entlassen werden. Dies kann wegen mangelnder Bewährung in gesundheitlicher oder persönlicher/charakterlicher Hinsicht oder bei einer disziplinarrelevanten Dienstpflichtverletzung, die bei einem Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich ziehen würde, der Fall sein.
Gegen eine Entlassungsverfügung kann mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden. Da der Dienstherr im Regelfall die sofortige Vollziehung anordnet, muss parallel dazu ein gerichtliches Eilverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage durchgeführt werden. Meistens entscheidet sich das weitere Verfahren in diesem Eilverfahren, je nachdem wer gewinnt.
Derartige Eilverfahren beim Verwaltungsgericht dauern in der Regel bis zu 6 Monate.