Alexander Friedhoff

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Fachanwaltskanzlei für Beamtenrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Dienstunfall

Das Wichtigste vorweg:

Im Dienstunfallrecht laufen Fristen, die zum Ausschluss eines berechtigten Anspruchs führen können, so dass auch bei vermeintlicher Gesundung immer alle Ansprüche geprüft und geltend gemacht werden sollten.

Häufige Streitpunkte im Dienstunfallrecht sind die Anerkennung des Dienstunfalles an sich nebst allen Folgen und die Gewährung eines Unfallruhegehalts, erhöhten Unfallruhegehalts, Unfallausgleichs und einer einmaligen Unfallentschädigung in Höhe von 150.000 ,– €.

Wichtig ist nach der Rechtsprechung, dass der Dienstunfall mit all seinen gesundheitlichen Folgen schriftlich anerkannt wird.

Nicht selten werden nur unklare Folgen oder gar keine Folgen in den Bescheid aufgenommen, was später dann zu erheblichen Nachteilen beim Beamten führen kann.

Die Anerkennung von Dienstunfallfolgen ist auch dann erforderlich, wenn der Beamte seinen Dienst wieder tut, weil es später zu einer Verschlimmerung der Folgen oder auch zu einem neuerlichen Dienstunfall mit einer ähnlichen oder gleichen Verletzung kommen kann und dies möglicherweise zu einer Zwangspensionierung führt.

In solchen Fällen ist es unerlässlich, dass alle Unfallfolgen auch umfänglich als solche schriftlich anerkannt werden, da ansonsten seitens des Dienstherrn argumentiert wird, der zur Zurruhesetzung führende weitere Unfall sei wegen einer unfallunabhängigen Vorschädigung und mangels Kausalität eine bloße Gelegenheitsursache gewesen.

Im Hinblick auf die teils erheblichen Differenzen zwischen dem Mindestruhegehalt und dem Unfallruhegehalt kann es hier schnell um viele tausend Euro gehen.

Während sich das Mindestruhegehalt auf ca. 1300,– € beläuft und somit je nach Besoldungsgruppe deutlich unter 50 % der aktiven Bezüge liegen kann, beträgt das Unfallruhegehalt mindestens 66 2/3 %. Eine Kürzung wegen vorzeitiger Zurruhesetzung von maximal 10,8 % unterbleibt.

Bei einem sog. qualifizierten Dienstunfall beträgt das erhöhte Unfallruhegehalt sogar 80 %.

Weitere Leistungen der Unfallfürsorge sind der Unfallausgleich und eine einmalige Unfallentschädigung.
Unfallausgleich erhält, wer in der Erwerbsfähigkeit für mindestens 6 Monate wesentlich beschränkt ist. Wesentlich bedeutet, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % (wegen der Rundung; eigentlich 30 %) nachgewiesen wird. Nach Vorliegen einer solchen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der Unfallausgleich fortlaufend bezahlt, also auch neben dem Ruhegehalt. Die Höhe richtet sich nach § 31 Abs. 1 bis 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Bei einer MdE von 25 % erhält der Beamte ca. 130 € monatlich.

Eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000,– € bzw. früher 80.000,– € kann bei einem qualifizierten Dienstunfall beansprucht werden, wenn eine dauerhafte MdE von mind. 50 % besteht.

Da es bei diesen Ansprüchen um viel Geld geht, sollten diese möglichst schnell eingeklagt werden, um auch Rechtshängigkeitszinsen (Prozesszinsen) zu bekommen. Diese belaufen sich derzeit auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also ca. 5%, so dass bei einer einmaligen Unfallentschädigung von 150.000,– € jährlich Zinsen in Höhe von 7.500 ,– € auflaufen, die der Dienstherr nur im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zu zahlen hat. Bei nur außergerichtlicher Geltendmachung fallen nach dem Gesetz keine Zinsen an!

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