Alexander Friedhoff

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Fachanwaltskanzlei für Beamtenrecht

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Verbeamtung

Die Verbeamtung auf Probe, Widerruf, Zeit und Lebenszeit ist die wichtigste statusrechtliche Angelegenheit eines zukünftigen Beamten, da erst durch die Aushändigung der Urkunde ein Beamtenverhältnis begründet wird.

Die Verbeamtung setzt vor allem die Eignung des Bewerbers voraus, nämlich in gesundheitlicher, charakterlicher und fachlicher Hinsicht.

Schaut man sich die Fälle an, die Gegenstand vieler gerichtlicher Verfahren sind, so fällt auf, dass es meistens um die Problematik der gesundheitlichen Eignung geht.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 05.09.2011, OVG 6 B 20.09, folgendes ausgeführt, wobei das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.08.2012 die Revision zur Klärung, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können, zugelassen hat.

Es empfiehlt sich also, bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer gegen die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung anzugehen.

„Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Die Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht erfordert, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001-2 A 5/00). Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung ist nach 9 Abs. 1 Nr. 3 BBG a.F. allein das Verhalten des Beamten in der Probezeit (BVerwG, a.a.O., Rn. 17 bei juris). Zweifel an der gesundheitlichen Konstitution im Hinblick auf häufige zukünftige Erkrankungen oder den vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit können sich dabei nicht nur aus ärztlichen Gutachten über den Gesundheitszustand des Beamten zum Ende der Probezeit, sondern auch aus anderen Umständen, insbesondere aus bisherigen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten ergeben. Auf die Art und das Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche kommt es nicht allein und entscheidend an (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20 bei juris).Es ist nicht nur der Gesundheitszustand des Probebeamten zum Ende der Probezeit zu ermitteln, vielmehr müssen für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung alle während der gesamten Probezeit relevanten Umstände in den Blick genommen werden. Bei häufigen lang andauernden Erkrankungen kann es daher für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ohne ausschlaggebende Bedeutung sein, dass der Probebeamte – wie hier die Klägerin – zum Ablauf der Probezeit (zufällig) dienstfähig ist.

Kurz: Die Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht erfordert also, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen.

Bei einer Schwerbehinderung des Bewerbers ist die Messlatte niedriger.

Bei der Einstellung eines Schwerbehinderten darf aufgrund des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG diegesundheitliche Eignung nur verneint werden, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen. Allgemeiner Maßstab für Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten ist die „hohe“ Wahrscheinlichkeit vorzeitiger dauernder Dienstunfähigkeit und häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten.

Mit Rücksicht darauf sieht § 13 Bundeslaufbahnverordnung dann auch vor, dass von Schwerbehinderten bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden dürfe.

Was darunter zu verstehen ist, ist durch Auslegung einerseits mit Rücksicht auf den Fördergedanken des § 128 Abs. 1 SGB IX ebenso wie unter Beachtung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Schwerbehinderte nicht wegen ihrer Schwerbehinderung zu benachteiligen, zu ermitteln, andererseits ist angesichts des von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Lebenszeitprinzips (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.5.2008, IÖD 2008, 13) das öffentliche Interesse daran in den Blick zu nehmen, dass der Beamtenanwärter seine Arbeitskraft nicht nur für deutlich absehbare Zeit und/oder auch nur in erheblich eingeschränktem Umfang zur Verfügung stellen kann und damit das am Gemeinwohl orientierte Interesse an leistungsfähiger und kostengünstiger öffentlicher Verwaltung durch Beamte beeinträchtigt wird.

Für eine positive Eignungsprognose ist es ausreichend, dass eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50 % dafür spricht, dass keine längeren und/oder häufigeren krankheitsbedingten Fehlzeiten auftreten. Orientierung für eine Quantifizierung geben die Fehlzeitenkennziffern des Dienstherrn, die zu ermitteln sind.

Dabei bedarf es einer individuellen prognostischen Betrachtung, die es nicht ausschließt, einmalig zur Heilung und/oder Besserung des Leidens und Reduzierung von Fehlzeiten zu erwartende medizinische Maßnahmen auch dann nicht als der gesundheitlichen Eignung des Beamtenbewerbers entgegenstehend zu betrachten, wenn die Maßnahmen zu deutlich längeren Fehlzeiten führen können.

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